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Einkommensteuer | Berücksichtigung eines angemessenen Hausgrundstücks
Der BFH hatte mit (BStBl 2011 II S. 267) entschieden, dass ein angemessenes Hausgrundstück i. S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen ist. Nach der Verwaltungsauffassung (vgl. R 33a.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EStR) ist die Anrechnung nicht vorgesehen; das Hausgrundstück gilt insoweit als Schonvermögen. Die darauf hin, dass die für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsregelung mit dem AmtshilfeRLUmsG in das EStG aufgenommen worden ist (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG). Nach § 52 Abs. 46 EStG ist diese Regelung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig veranlagt ist.