BGH Beschluss v. - 1 StR 146/13

Instanzenzug:

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Revisionsführer im Rahmen der "Sachrüge" bemängelt, das Landgericht habe sich für die Feststellung des Wirkstoffgehalts der gehandelten Betäubungsmittel lediglich auf eigene Erkenntnisse aus anderen Verfahren bezogen, entspricht der (als Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO auszulegende) Vortrag nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt nicht mit, ob das Gericht - was ihm in diesem Fall nicht verwehrt gewesen wäre (vgl. auch ; zu den Grenzen der Gerichtskundigkeit Senat, Beschluss vom - 1 StR 349/11, StV 2012, 649, 651, Rn. 36 mwN; , BGHSt 47, 270, 274) - seine Erkenntnisse als gerichtskundig ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAE-39849