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Beauftragung eines anderen Finanzamts mit einer Betriebsprüfung trotz Sonderzuständigkeit des beauftragenden Finanzamts
§ 195 Satz 2 AO ermöglicht die Beauftragung eines anderen FA mit der Außenprüfung auch im Falle einer sachlichen Sonderzuständigkeit des beauftragenden FA (Bezug: § 16, § 195 Satz 2 AO; § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG).
Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gem. § 16 AO, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung. Die zuständige Landesregierung ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) berechtigt, durch Rechtsverordnung einem FA Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter, etwa eine sachliche Sonderzuständigkeit für einzelne Steuerarten, zu übertragen. § 195 Satz 2 AO stellt eine „andere Bestimmung” i. S. des § 16 AO dar, die im gleichen Rang wie § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG (i. V. mit der jeweiligen landesrechtlichen Regelung) steht und von dieser Vorschrift nicht berührt wird, so der BFH. Auch wenn also ein FA eine Spezialzuständi...