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Zivilprozessrecht | Verfahrenskostenhilfe bei ungeklärter Rechtslage
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (hier: in der Form der Verfahrenskostenhilfe), wenn [i]Zum Regierungsentwurf des Beratungshilfegesetzes Weber, NWB 5/2013 S. 305die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 76 FamFG, § 114 ZPO). Ist ein Gericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe bewilligen. Das gilt auch dann, wenn es sel...