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Hochwasserschäden – Hilfen für Unternehmen
I. Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit
[i]Pressemitteilung der Bundesregierung vom 24. 6. 2013Betriebe, die unmittelbar durch das Hochwasser geschädigt wurden, können bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Das Kabinett hat einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesregierung zugestimmt. Sie tritt rückwirkend ab in Kraft und gilt bis . Der Bund stellt insgesamt 15 Mio. € für das Sonderprogramm zur S. 2213Verfügung. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten entlassen müssen. Als Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld müssen Betriebe den Arbeitsausfall unverzüglich bei der örtlichen Agentur für Arbeit anzeigen. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge muss ebenfalls beantragt werden. Sie erfolgt frühestens ab dem Kalendermonat, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wird.
II. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
[i]Pressemitteilung des BMJ vom 24. 6. 2013Das Bundeskabinett hat am einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht eine bis zum befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO) f...