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Schnellvergleich: Konzernabschluss nach IFRS oder HGB? (Teil 2)
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I. Folgebewertung des Goodwill
Im [i]Außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder WertminderungHGB-Konzernabschluss gilt der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) als abnutzbarer immaterieller Vermögensgegenstand. Er ist bei Neuerwerben seit 2010 anzusetzen, die Nutzungsdauer ist zu schätzen, und es erfolgt eine planmäßige Abschreibung. Wird eine Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren geschätzt, sind die Gründe hierfür im Anhang anzugeben (§ 314 Nr. 20 HGB). Im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen.
Demgegenüber [i]Vergleich der abgezinsten Nutzenzuflüsse mit dem Buchwertunterliegt der Goodwill im IFRS-Konzernabschluss keiner planmäßigen Abschreibung. Er ist nach einem Unternehmenserwerb [i]IFRS: Impairment Test (intern) auf sog. zahlungsmittelgenerierende Einheiten zu verteilen, z. B. Konzerngeschäftsbereiche oder Konzernsegmente. Für jede solcher Goodwill-tragenden Einheiten ist dann jährlich der Barwert künftiger Nutzenzuflüsse (sog. „Nutzungswert”) zu schätzen und mit dem Buchwert zu vergleichen: Ist der Buchwert höher, kommt es zur außerplanmäßigen Abschreibung zunächst des Goodwill, ggf. auch weiterer langfristiger Vermögenswerte.