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Aufbewahrungspflicht für Protokolle zur Kassenprogrammierung
Bundesweit kann eine verstärkte Prüfung von Betrieben mit überwiegend Bargeschäften beobachtet werden. Erfahrungen zeigen, dass die erforderlichen Dokumentationen zur Kassenprogrammierung vielfach entweder nicht aufgezeichnet und/oder nicht aufbewahrt werden. Die Folge dieses Verstoßes, nämlich der drohende Verlust des im § 158 AO gewährten Vertrauensvorschusses, erscheint vielfach unbekannt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Verfahrensdokumentation gemäß neuer Kassenrichtlinie
Durch [i]Neuregelung zur Speicherung von Einzeldatendas als „neue Kassenrichtlinie” bezeichnete wurde die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften neu geregelt. Betroffen von der Regelung sind alle Kassensysteme mit Ausnahme nicht aufrüstbarer Lösungen. Kern der Neuregelung ist die Speicherung von Einzeldaten in vollständiger und unveränderbarer Form.
1. Aufrüstung von Kassensystemen
Unter [i]Technische Aufrüstungdem Begriff Aufrüstung ist die Durchführung technisch notwendiger Anpassungen des Kassensystems an die Anforderungen des o. g. BMF-Schreibens zu verstehen. Durch Softwareanpassungen oder Hardwarelösungen wird der Versuch unternommen, dass alle Daten des Kasse...