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Aufbewahrungspflicht für Protokolle zur Kassenprogrammierung
Nichtaufbewahrung als schwerer Ordnungsmangelder Kassenführung
Bundesweit [i]Huber/Reckendorf/ Zisky, Die Unveränderbarkeit der (Kassen-) Buchführung nach § 146 Abs. 4 AO im EDV-Zeitalter und INSIKA, BBK 12/2013 S. 567 NWB MAAAE-37806 kann eine verstärkte Prüfung von Betrieben mit überwiegend Bargeschäften beobachtet werden. Erfahrungen zeigen, dass die erforderlichen Dokumentationen zur Kassenprogrammierung vielfach entweder nicht aufgezeichnet und/oder nicht aufbewahrt werden. Die Folge dieses Verstoßes, nämlich der drohende Verlust des im § 158 AO gewährten Vertrauensvorschusses, erscheint vielfach unbekannt. Der Beitrag hebt hervor, wie wichtig die Aufbewahrung von Programmierprotokollen ist, um eine formelle Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Eine Checkliste dient als praktische Unterstützung.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung
1. Verfahrensdokumentation
Eine [i]Protokolle als Schwerpunkt der Dokumentationordnungsgemäße Kassenführung setzt das Einhalten der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten voraus. Bei der Ermittlung von Tageskasseneinnahmen durch elektronische Kassensysteme stellt die Verfahrensdokumentation zu Systemeingaben einen wesentlichen Grundpfeiler dar, auf dem sich die gesamte Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung stützt. Protokolle über die Einrichtung der Grundprogrammierung und je...