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FG Niedersachsen 21.11.2012 2 K 38/12, BBK 13/2013 S. 600

Bilanzierung | Aktivierung der Stornoreserve beim Versicherungsvertreter

Ein bilanzierender Versicherungsvertreter muss die von seinem Versicherungsunternehmen gebildete Stornoreserve als sonstigen Vermögensgegenstand aktivieren. Es handelt sich nämlich wirtschaftlich betrachtet um eine Sicherheitsleistung des Versicherungsvertreters für den Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

[i]Keine Kompensation durch RückstellungNach Ansicht des FG darf der Versicherungsvertreter die aktivierte Stornoreserve nicht durch eine Rückstellung kompensieren. Er darf erst dann eine Rückstellung bilden, wenn er sein Vertragsverhältnis mit der Versicherung beendet und konkret damit rechnen muss, dass die Stornoreserve wegen der Kündigung von Versicherungsverträgen innerhalb des Stornozeitraums nicht mehr an ihn ausgezahlt wird.

Hinweis:

[i]Stornoreserve ist SicherheitsleistungDie Stornoreserve wird bilanziell also wie eine ...

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