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Keine Steuerermäßigung für Dorffeste
, Revision eingelegt
In einem spät veröffentlichten Urteil des FG Thüringen entschied das Gericht über die Steuerermäßigung für die Veranstaltung von Dorffesten. Dabei kamen die Richter zur Versagung des ermäßigten Steuersatzes. Die anstehende Revisionsentscheidung birgt erhebliches steuerpolitisches Potential.
A. Leitsätze
1. Eintrittsgelder, die eine Gemeinde für das von ihr jährlich organisierte Dorffest verlangt, sind umsatzsteuerl. mit dem Regelsteuersatz zu besteuern. 2. Revision eingelegt (Az. XI R 42/12).
B. Sachverhalt
Strittig ist die Umsatzbesteuerung der Eintrittsgelder für von einer Gemeinde organisierte Dorffeste. Die klagende Gemeinde führte jährlich ein Fest durch. Hierzu wurden u. a. Verträge mit verschiedenen Künstlern geschlossen. Die Gemeinde trat als Gesamtveranstalter auf und verkaufte Eintrittskarten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Ausführungen der Finanzrichter lassen auf ein umfangreiches Festprogramm schließen: Vorführungen örtlicher Vereine, Angebot von Fahrgeschäften, Stimmungs-, Livemusik, Feuerwerk, Feuershow, usw.
Nachdem die Gemeinde die Eintrittskarten zunächst mit 19 % MwSt abgerechnet hatte, beantragte sie später unter Berufung au...