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Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Ort der Dienstleistung – Änderungen des UStG durch das AmtshilfeRLUmsG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAE-39319 Nach dem Scheitern des JStG 2013 hat der Gesetzgeber das AmtshilfeRLUmsG angenommen. Der Umsatzsteuerteil des Gesetzes entspricht im Wesentlichen dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum JStG 2013 bzw. den Regelungen, die in der Bundesratsinitiative für ein JStG 2013 vorgesehen waren. In dieser und in den folgenden zwei Ausgaben werden die Änderungen des UStG vorgestellt.
Ausführlicher Beitrag .
[i]Rechnungsstellungsrichtlinie Pflichtangabe „Gutschrift”: Die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG mit Wirkung vom Tag nach Verkündung des Gesetzes neu aufgenommene Nr. 10 regelt eine weitere Pflichtangabe in der Rechnung. Die Änderung beruht auf Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL; danach ist es in der Rechnung anzugeben, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltene Leistung abrechnet. Vereinbaren die Vertragspartner, dass der Leistungsempfänger über die bezogene Leistung abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift” enthalten.
Recht des Ansässigkeitsstaats bei der Ausstellung von Rechnungen: Der neue Abs. 7 in § 14 UStG regelt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Rechnungen das Recht des Ansässigkeitsstaats des Unternehmers gilt.
Frist zur Rechnungserteilung: