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Änderung der Rechtsprechung
Kommentar
Steuerbürger und Steuerberater begrüßen eine Änderung der rechtlichen Auslegung eines Steuergesetzes durch den Bundesfinanzhof immer dann, wenn sie sich für sie positiv auswirkt. Die Chance für derartige „Rechtskorrekturen„ ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die die Zuständigkeit innerhalb der Senate beim BFH ändert. So hat der nun für außergewöhnliche Belastungen zuständige VI. Senat des BFH vor einiger Zeit die Stellschrauben für die Beurteilung der außergewöhnlichen Belastungen feiner justiert.
Mit der Grundsatzentscheidung vom () steht fest, dass Prozesskosten für Zivilprozesse, die nicht mutwillig oder völlig aussichtslos geführt werden, als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Beachtung des subjektiven Nettoprinzips zu berücksichtigen sind.
Wer nun denkt, jetzt sei alles klar, wird bei Durchsicht der dazu beim VI. Senat anhängigen Verfahren eines besseren belehrt. Sie alle – etwa zehn – einzeln zu benennen, sprengt an dieser Stelle den Rahmen. Das Bundesministerium der Finanzen hat nämlich das für die Steuerpflichtigen positive Urteil mit einem Nichtanwendungserlass bestraft, was im Nac...BStBl I 2011 S. 1286