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Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Einreichung der Gesellschafterliste
Bei einer aufschiebend bedingten Anteilsübertragung obliegt die Einreichung der Gesellschafterliste grundsätzlich allein dem Geschäftsführer und nicht dem die Anteilsübertragung beurkundenden Notar (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Da es sich insoweit auch um eine höchstpersönliche Pflicht des Geschäftsführers handelt, kann auch nur diesem gegenüber und nicht gegenüber der GmbH der Anspruch auf Einreichung der Liste ins Handelsregister geltend gemacht werden ().
Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., München 2010, § 40 Rn. 84, plädieren aber unter Hinweis auf (ZIP 2011 S. 570) für eine Passivlegitimation allein der GmbH. Höchstrichterlich ist diese Frage aber abschl...