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Aktienbewertung in Girosammelverwahrung
(1) Bei im Girosammeldepot verwahrten Aktien sind gem. rkr. Urteil des Hessischen NWB XAAAE-29656 als Ausgangswerte für die zulässigen Abschreibungen auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag die durchschnittlichen Anschaffungskosten (AK) sämtlicher Aktien gleicher Gattung anzusetzen. (2) Eine Bewertung mit den Einzelkosten kommt nur in Betracht, wenn der Kaufmann diejenigen gleichartigen Wertpapiere, die er zum gleichen Preis gekauft hat, nach Stücknummern in seiner Buchführung festhält und dadurch identifizierbar macht. (3) Der Stpfl. hat nicht die Möglichkeit, innerhalb seines nach § 5 Abs. 1 DepotG sammelverwahrten Bestands von Aktien gleicher Gattung weitere Untergruppen zu bilden, innerhalb der er die durchschnittlichen AK jeweils isoliert ermittelt („mod...