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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 748/08 EFG 2013 S. 463 Nr. 6

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 5 Abs. 1, DepotG § 5

Bewertung von Aktien in Girosammelverwahrung

Leitsatz

  1. Bei im Girosammeldepot verwahrten Aktien sind als Ausgangswerte für die zulässigen Abschreibungen auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag die durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Aktien gleicher Gattung anzusetzen.

  2. Eine Bewertung mit den Einzelkosten kommt nur in Betracht, wenn der Kaufmann diejenigen gleichartigen Wertpapiere, die er zum gleichen Preis gekauft hat, nach Stücknummern in seiner Buchführung festhält und dadurch identifizierbar macht. (Dies wird bei der sog. Streifband- oder Sonderverwahrung i.S.d. § 2 DepotG durch die Übermittlung des Stückverzeichnisses nach § 18 Abs. 1 DepotG ermöglicht.)

  3. Der Steuerpflichtige hat nicht die Möglichkeit hat, innerhalb seines nach § 5 Abs. 1 DepotG sammelverwahrten Bestandes von Aktien gleicher Gattung weitere Untergruppen zu bilden, innerhalb der er die durchschnittlichen Anschaffungskosten jeweils isoliert ermittelt („modifizierte” oder relative Durchschnittsmethode).

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 463 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2013 S. 467
XAAAE-29656

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.11.2012 - 4 K 748/08

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