Bei im Girosammeldepot verwahrten Aktien sind als Ausgangswerte für die zulässigen Abschreibungen auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag
die durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Aktien gleicher Gattung anzusetzen.
Eine Bewertung mit den Einzelkosten kommt nur in Betracht, wenn der Kaufmann diejenigen gleichartigen Wertpapiere, die er
zum gleichen Preis gekauft hat, nach Stücknummern in seiner Buchführung festhält und dadurch identifizierbar macht. (Dies
wird bei der sog. Streifband- oder Sonderverwahrung i.S.d. § 2 DepotG durch die Übermittlung des Stückverzeichnisses nach
§ 18 Abs. 1 DepotG ermöglicht.)
Der Steuerpflichtige hat nicht die Möglichkeit hat, innerhalb seines nach § 5 Abs. 1 DepotG sammelverwahrten Bestandes von
Aktien gleicher Gattung weitere Untergruppen zu bilden, innerhalb der er die durchschnittlichen Anschaffungskosten jeweils
isoliert ermittelt („modifizierte” oder relative Durchschnittsmethode).
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 463 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2013 S. 467 XAAAE-29656
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.11.2012 - 4 K 748/08
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