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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 534/11 EFG 2013 S. 1270 Nr. 15

Gesetze: UStG § 4 Nr. 14UStG § 4 Nr. 23UStG § 4 Nr. 25MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, i und m

Keine steuerfreien Umsätze auf Tinker- und Ponyhof

Leitsatz

Eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG kommt nur in Betracht, wenn eine hierfür erforderliche berufliche Qualifikation nachgewiesen wird. Die Vorschrift in § 4 Nr. 23 UStG ist nur anwendbar, wenn das Unternehmen mit den dort genannten Einrichtungen vergleichbar ist. Für die Anwendung des § 4 Nr. 25 UStG ist die Anerkennung als Träger öffentlicher oder freier Jugendhilfe erforderlich.

Die unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe h und i MwStSystRL ist nur möglich, wenn die amtliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt (vgl. , BStBl. II 2008, 634). Die Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe m MwStSystRL erfordert die Gemeinnützigkeit des Unternehmens.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1270 Nr. 15
RAAAE-38905

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 22.01.2013 - 2 K 534/11

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