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BFH | Antragsberechtigung im besonderen Vorsteuervergütungsverfahren
Im Streitfall hatte die Klin., ein in den Niederlanden ansässiges Industrieunternehmen, die Vergütung von Vorsteuer im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 beantragt. In diesem Zeitraum hatte die Klin. im Inland Beförderungsleistungen eines ebenfalls im Ausland ansässigen Unternehmers in Anspruch genommen, wofür sie als Leistungsempfängerin nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG die Umsatzsteuer schuldete. Das BZSt lehnte die beantragte Vorsteuervergütung mit der Begründung ab, dass der Klin. die Antragsberechtigung im besonderen Vorsteuervergütungsverfahren fehle. Das FG Köln gab der Klage statt, weil eine Steuerschuld des Vergütungsberechtigten nach § 13b UStG der Anwendung des Vergütungsverfahrens nicht entgegenstehe (