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AGB: Abmahnung durch ungenaue Lieferfristen vermeiden
Kunden müssen bei einer vereinbarten Lieferfrist das Fristende genau erkennen oder berechnen können. Eine Klausel in den AGB, wonach die angegebenen Lieferfristen nur einen Richtwert darstellen, ist nach Ansicht des OLG Hamm nicht zulässig (vgl. 1-4 U 105/12). Auch ähnliche Formulierungen, wie etwa „voraussichtliche Versanddauer 1-3 Tage” oder „in der Regel” sind nicht zulässig (vgl. hierzu NWB MAAAE-22613).