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LStÄR 2013 – Anpassung des steuerfreien Betrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
[i]BR-Drucks. 424/13Datei öffnenDie Bundesregierung hat eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013) beschlossen. Es soll damit der steuerfreie Betrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Abs. 3 LStR 2011 angepasst werden. Die Zustimmung des Bundesrats soll am erfolgen.
[i]Emser, NWB 13/2013 S. 908Der steuerfreie Mindestbetrag bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen soll rückwirkend ab von 175 € auf 200 € monatlich angehoben werden. Der Betrag entspricht dann der Höhe nach wieder dem Betrag der Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG, der durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz auf 2.400 € jährlich angehoben wurde. Die Regelung entlastet ehrenamtlich tätige Bürger, die eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen erhalten (z. B. ehrenamtliche Bürgermeister und Stadtratsmitglieder).