Erteilung einer Vollmacht durch den Beteiligten und deren Beachtung durch das Finanzamt
1. Form und Nachweis der Vollmacht
Die Vollmacht zur Vertretung im Besteuerungsverfahren kann nicht nur schriftlich, sondern auch auf andere Weise erteilt werden. Sie ist für die Finanzbehörde nur dann beachtlich, wenn sie ihr, zumindest durch konkludentes Handeln, angezeigt wird (vgl. , BFFH/NV 2000 S. 163).
Die für Angehörige der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBerG) geltende Vermutung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch den Steuerpflichtigen (vgl. AEAO zu § 80, Nr. 1) gilt auch für Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nr. 11 StBerG) und andere Einrichtungen i. S. des § 4 StBerG (Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen), soweit diese zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann bereits dann ausgegangen werden, wenn in der Steuererklärung angegeben wurde, dass dieser an der Erstellung der Erklärung mitgewirkt hat.
Im Zweifelsfall ist zu klären, ob eine Vollmacht (noch) besteht. Dies kann z. B. dann geboten sein, wenn in der vom Steuerpflichtigen zuletzt eingereichten Steuererklärung im Gegensatz zu früheren Steuererklärungen eine Mitwirkung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht mehr erkennbar ist.
2. Umfang der Vollmacht
Die Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Vornahme aller Verfahrenshandlungen, soweit der Steuerpflichtige die Vollmacht nicht ausdrücklich eingeschränkt und die Einschränkung dem FA mitgeteilt hat. Ist keine ausdrückliche Empfangsvollmacht dem Finanzamt vorgelegt worden, berechtigt die bloße Vollmacht nach § 80 AO nicht zur Entgegennahme von Steuerverwaltungsakten, da § 122 Abs. 1 Satz 3 AO als „lex spezialis” dem § 80 Abs. 3 Satz 1 AO vorgeht.
Hat der Steuerpflichtige dem FA jedoch eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, wonach der Bevollmächtigte berechtigt ist, für den Steuerpflichtigen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, so umfasst die Vollmacht auch den Empfang von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten (vgl. , BFH/NV 1986 S. 320 und vom , , BFH/NV 1988 S. 274).
Zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an den Bevollmächtigten vgl. AEAO zu § 122 Nr. 1.7.
Eine dem FA vorgelegte, mit der Steuernummer für die laufend veranlagten Steuern versehene Vollmachtsurkunde erstreckt sich nur auf die unter dieser Steuernummer erfassten Steuerarten, nicht dagegen auf sonstige Bereiche wie Einheitsbewertung des Grundvermögens, Grunderwerbsteuer oder Erbschaftsteuer (vgl. , BFH/NV 1995 S. 475). Das Gleiche gilt, wenn im Fragebogen zur Gewerbeanmeldung ein Empfangsbevollmächtigter benannt wird; denn dieser Fragebogen bezieht sich ersichtlich (nur) auf die steuerlichen Angelegenheiten, die sich aus der Betriebseröffnung ergeben, d. h. auf die sich daran anschließenden laufend veranlagten Steuern.
Die Finanzverwaltung hat gemeinsam mit den Steuerberaterkammern eine Standard-Vollmacht entwickelt. Die Steuerberaterkammern stellen diese Standard-Vollmacht jeweils auf ihrer Homepage zum Download für ihre Mitglieder zur Verfügung. Zugleich empfehlen sie den Gebrauch dieses Formulars. Des Weiteren hat die Finanzverwaltung mit Vertretern der Lohnsteuerhilfevereine eine Standard-Vollmacht entwickelt. Die Standard-Vollmachten sind als Anlagen dieser Karteikarte beigefügt.
3. Beachtung der Vollmacht durch das Finanzamt
Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sollen der Schriftwechsel und die Verhandlungen im Besteuerungsverfahren mit ihm geführt werden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 AO). Demgemäß ist das FA bei erteilter Vollmacht grundsätzlich gehalten, sich wegen notwendiger Rückfragen und Auskünfte ausschließlich mit dem Bevollmächtigten in Verbindung zu setzen und diesem auch schriftliche Antworten und Mitteilungen auf Anträge, Anfragen, Einwendungen u. dgl. zu übermitteln. So sind z. B. bewilligende oder ablehnende Entscheidungen über Anträge auf Stundung, Erlass oder Aussetzung der Vollziehung stets dem Bevollmächtigten zuzusenden, wenn dieser für den Steuerpflichtigen den Antrag gestellt hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem FA eine schriftliche Vollmacht, die den Bevollmächtigten ausdrücklich zur Entgegennahme von Verwaltungsakten ermächtigt, nicht vorliegt.
Nur in Ausnahmefällen ist es ermessensfehlerfrei, wenn sich das FA unmittelbar an den Beteiligten wendet. Dies ist neben dem im AEAO zu § 80, Nr. 4 genannten Beispiel etwa dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte auf Zuschriften des FA nicht reagiert, wenn er nicht erreichbar ist oder wenn zweifelhaft ist, ob die Vollmacht noch besteht. Auch in diesen Fällen ist der Bevollmächtigte gem. § 80 Abs. 3 Satz 3 AO zu verständigen, z. B. durch Übersendung einer Abschrift des an den Beteiligten gerichteten Schriftsatzes.
4. Erlöschen der Vollmacht
Hat der Beteiligte einen Bevollmächtigten benannt, bleibt die Vollmacht so lange wirksam, bis dem FA ein Widerruf zugeht (§ 80 Abs. 1 Satz 4 AO). Der Widerruf ist wie die Vollmachtserteilung selbst formfrei.
Die Mitteilung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die vorgenommene Auflösung/Kündigung des Mandatsverhältnisses (Niederlegung des Mandats) ist auch für das FA beachtlich, die Vollmacht ist als erloschen anzusehen.
Im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit des Bevollmächtigten bzw. seines Todes endet bzw. erlischt die Vollmacht. Dagegen wird die Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben (§ 80 Abs. 2 1. Halbsatz AO). In diesen Fällen empfiehlt es sich aber zu klären, ob noch ein Vertretungsverhältnis besteht (§ 80 Abs. 2 2. Halbsatz AO).
5. Datenpflege im Grundinformationsdienst/Wirkung einer Empfangsvollmacht in der Steuer- bzw. Feststellungserklärung
Wird dem FA die steuerliche Vertretung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angezeigt (z. B. durch Einreichung einer entsprechenden Vollmacht oder durch Anzeige der Mitwirkung an der Steuererklärung), ist dies im Grundinformationsdienst abzuspeichern (Datum bei „gesetzt ab” im Feld „steuerlich beraten”).
Eine Empfangsbevollmächtigung des steuerlichen Vertreters ist nur dann im Grundinformationsdienst zu speichern, wenn hierfür eine ausdrückliche Ermächtigung des Steuerpflichtigen vorliegt (Wortlaut der eingereichten Vollmacht). Bei der Speicherung ist darauf zu achten, ob sich die Empfangsvollmacht nur auf einzelne Steuerarten, nur auf das Festsetzungsverfahren oder auf das gesamte Besteuerungsverfahren (incl. Erhebung) bezieht, um Bekanntgabemängel mit der Folge der Unwirksamkeit der Bekanntgabe bis zu deren Beseitigung zu vermeiden.
Wird eine Empfangsbevollmächtigung nur im Rahmen der Steuererklärung erteilt („Der Steuerbescheid soll nicht mir/uns zugesandt werden”), ist diese nicht im Grundinformationsdienst, sondern über das Steuerfestsetzungsverfahren (Sachbereich 10) einzugeben.
Die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigen nach § 183 AO zur Entgegennahme der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 AO in der Feststellungserklärung hat nicht lediglich Wirkung für das Feststellungsverfahren des entsprechenden Feststellungszeitraums. Sie ist solange zu beachten, bis sie durch Widerruf entfällt, in der Feststellungserklärung für ein Folgejahr eine anderweitige Empfangsvollmacht erteilt wird oder dem Finanzamt eine auf einen anderen Empfänger lautende allgemeine, jahrsgangsneutrale vorgelegt wird (vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.7.2, 4. Absatz und Zeilen 21 – 22 des Feststellungserklärungsvordrucks). Die Empfangsvollmacht nach § 183 AO wirkt nur für die Entgegennahme des Bescheids über die einheitliche und gesonderte Feststellung und kann daher nicht ohne Weiteres auf die anderen Steuerarten bzw. auf das übrige Besteuerungsverfahren übertragen werden.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch die bloße Abspeicherung der Empfangsbevollmächtigung der Steuerfall im maschinellen Besteuerungsverfahren nicht automatisch als „steuerlich beraten” behandelt wird.
Anlage 1
………
Vollmachtgeber/-in [1]
………
IdNr. [2]
………
Geburtsdatum
Vollmacht [3] zur Vertretung in Steuersachen
………………………
(Name des Lohnsteuerhilfevereins)
wird hiermit bevollmächtigt den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten zu vertreten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 Nummer 11 StBerG befugt ist [4].
□ Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
Diese Vollmacht gilt nicht für:
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□ Einkommensteuer. □ das Lohnsteuerermäßigungsverfahren. □ das Festsetzungsverfahren. □ das Erhebungsverfahren (einschließlich des Vollstreckungsverfahrens). | □ die Abfrage bzw. den Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten. □ die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. □ die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. |
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Bekanntgabevollmacht: |
□ Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. □ Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Vollstreckungsankündigungen und Mahnungen. |
Die Vollmacht gilt für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollmachtgebers im Lohnsteuerhilfeverein, aber
□ nicht für Veranlagungszeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e vor ……….
□ nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e ……….
Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist [5].
□ Bisher erteilte Vollmachten erlöschen.
□ Bisher erteilte Vollmachten gelten weiterhin.
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
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…………, ………… | …………… |
Ort, Datum | Unterschrift Vollmachtgeber/-in |
Anlage 2
………
Vollmachtgeber/-in [6]
………
………
Geburtsdatum
Vollmacht [9] zur Vertretung in Steuersachen
………
Bevollmächtigte/r
– in diesem Verfahren vertreten durch die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Berufsträger/innen –
wird hiermit bevollmächtigt den/die Vollmachtgeber/in in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des § 1 StBerG zu vertreten [10].
□ Der/Die Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
Diese Vollmacht gilt nicht für:
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□ Einkommensteuer. □ Umsatzsteuer. □ Gewerbesteuer. □ Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO. □ Körperschaftsteuer. □ Lohnsteuer. □ Grundsteuer. □ Grunderwerbsteuer. □ Erbschaft-/Schenkungsteuer. □ das Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren. □ das Lohnsteuerermäßigungsverfahren. | □ Investitionszulage. □ das Festsetzungsverfahren. □ das Erhebungsverfahren (einschließlich des Vollstreckungsverfahrens). □ die Abfrage bzw. den Abruf von bei der Finanzverwaltung gespeicherten steuerlichen Daten. □ die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. □ die Vertretung im Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit. □ die Vertretung im Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer). |
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Bekanntgabevollmacht: |
□ Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. □ Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die Entgegennahme von Vollstreckungsankündigungen und Mahnungen. |
Die Vollmacht gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet, aber
□ nicht für Veranlagungszeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e vor ……….
□ nur für den/die Veranlagungszeitraum/-zeiträume bzw. Veranlagungsstichtag/e ………. [11]
Die Vollmacht gilt, solange ihr Widerruf den Verfahrensbeteiligten nicht angezeigt worden ist [12].
Bisher erteilte Vollmachten erlöschen. [13]
oder
□ nur soweit diese dem/der o. a. Bevollmächtigten erteilt wurden.
Ich bin damit einverstanden, dass alle Daten dieser Vollmacht elektronisch in einer Vollmachtsdatenbank gespeichert und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
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…………, ………… | …………… |
Ort, Datum | Unterschrift Vollmachtgeber/-in [14] |
Anlage 3
Erläuterungsbogen für den Vollmachtgeber
Die von Ihnen auf dem beiliegenden Formular erteilte Vollmacht umfasst auch die Berechtigung zur elektronischen Abfrage steuerlicher Daten, die die Finanzverwaltung in Ihrem Steuerfall zum Datenabruf bereitgestellt hat, wenn Sie dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Eine Berechtigung zum Datenabruf ist aber erforderlich, wenn Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Fall die Möglichkeit der „vorausgefüllten Steuererklärung” nutzen soll.
Die Daten der Vollmacht werden vom Bevollmächtigten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Vollmachtsdaten und etwaige Änderungen dieser Daten können von der Finanzbehörde erst dann berücksichtigt werden, wenn sie technisch zutreffend übermittelt und in den entsprechenden Programmen erfasst und freigegeben wurden.
Während einer technisch bedingten Übergangszeit nutzt die Finanzverwaltung die elektronisch übermittelten Daten der Vollmacht ausschließlich als Grundlage für die Prüfung der Berechtigung zum Datenabruf im Rahmen der „vorausgefüllten Steuererklärung”. Sie werden dann von der Finanzverwaltung schriftlich darüber unterrichtet, dass Ihr Bevollmächtigter künftig Ihre steuerlichen Daten im Rahmen der „vorausgefüllten Steuererklärung” abrufen darf. In dieser Übergangszeit kann eine Beschränkung der Berechtigung auf Abruf von Daten eines bestimmten Veranlagungszeitraums nicht erfolgen. Lediglich die Dauer der Abrufberechtigung kann beschränkt werden.
Sie können der Abrufberechtigung Ihres Bevollmächtigten gegenüber der Finanzverwaltung jederzeit widersprechen.
Ein über den Datenabruf hinausgehender und ggf. von Ihrer bisher angezeigten Vollmacht abweichender Inhalt Ihrer Vollmacht hat in der Übergangszeit im Verhältnis zur Finanzverwaltung nur dann Wirkung, wenn er der zuständigen Finanzbehörde gesondert übermittelt wurde. Nach dem Ablauf der Übergangszeit wirkt die Vollmacht im Verhältnis zur Finanzverwaltung in vollem Umfang.
Wird die Vollmacht als Grundlage für die Berechtigung zum automatisierten Abruf von Daten in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen verwendet, sind die Abrufe nach den allgemein geltenden Grundsätzen gemäß §§ 6, 7 der Steuerdaten-Abrufverordnung von der Finanzverwaltung aufzuzeichnen.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
0202.2.1-4/1
St42
Fundstelle(n):
AO-Kartei
BY AO §
80 Karte 1 - Nr.
12/2013 - 07.06.2013
FAAAE-38721
1Bei Ehegatten sind zwei Vollmachten ab- bzw. einzugeben.
2Die Steuernummern der/des Vollmachtgeber/s sind in den Datenbanken zu erfassen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
3Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zum Finanzamt und gilt im Aufragsverhältnis zwischen Lohnsteuerhilfeverein und Mitglied, soweit nichts anderes bestimmt ist.
4Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung
zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, sowiet der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. Satz 3 AO).
5Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird dem Finanzamt gegenüber erst wirksam, wenn er ihm zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO).
6Bei Ehegatten sind zwei Vollmachten ab- bzw. einzugeben.
7Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften sind bis zur Vergabe der WldNr. die derzeitig gültigen Steuernummern anzugeben.
8Die Steuernummern der/des Vollmachtgeber/s sind in der Vollmachtsdatenbank zu erfassen.
9Diese Vollmacht regelt das Außenverhältnis zum Finanzamt und gilt im Auftragsverhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Mandant, soweit nichts anderes bestimmt ist.
10Die Vollmacht umfasst insbesondere die Berechtigung
zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen jeder Art,
zur Stellung von Anträgen in Haupt-, Neben- und Folgeverfahren,
zur Einlegung und Rücknahme außergerichtlicher Rechtsbehelfe jeder Art sowie zum Rechtsbehelfsverzicht,
zu außergerichtlichen Verhandlungen jeder Art.
Die Berechtigung zur Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten im Steuerschuldverhältnis ist in der Regel nur gegeben, soweit der/die Vollmachtgeber/in hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat (Hinweis auf § 122 Abs. 1 Satz 3 AO).
11Soweit für einen künftigen Veranlagungszeitraum/-stichtag von einer allgemeinen Verlängerung der Abgabefristen profitiert werden soll, ist dies nur möglich, wenn erneut ein zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugter (§§ 3, 4 StBerG) beauftragt (und ggf. bevollmächtigt) wird.
12Ein Widerruf der erteilten Vollmacht wird dem Finanzamt gegenüber erst wirksam, wenn er ihm zugeht (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 4 AO).
13Das Erlöschen von Vollmachten, die nicht mittels einer Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammern an das automationsgestützte Berechtigungsmanagement der Finanzverwaltung übermittelt worden sind, ist gesondert anzuzeigen.
14Bei Körperschaften, Vermögensmassen und Personengesellschaften/-gemeinschaften ist die Vollmacht vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.