OFD Rheinland - Kurzinfo Int. St. 13/2013

Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei der griechischen Steuerverwaltung

Seit Ende 2012 nimmt die Zahl der Fälle zu, in denen in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige bei ihren Wohnsitzfinanzämtern eine Ansässigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der griechischen Steuerverwaltung beantragen. Bei diesen Steuerpflichtigen handelt es sich nicht nur um griechische Staatsangehörige, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, sondern vermehrt auch um deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in Griechenland ein Ferienhaus besitzen. Zur Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung gebe ich folgende Hinweise:

1. Hintergrund

Durch im Jahr 2012 eingetretene Änderungen des griechischen Rechts wurde u. a. eine Nachweispflicht über den Aufenthalt im Ausland ansässiger Personen in Griechenland eingeführt. Diese Nachweispflicht dient der griechischen Finanzverwaltung zur Überprüfung der unbeschränkten Steuerpflicht natürlicher Personen mit Auslandsbezug.

Grundsätzlich unterliegt das Welteinkommen natürlicher Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland haben, in Griechenland der Besteuerung. Diese Personen sind aus Sicht Griechenlands unbeschränkt steuerpflichtig. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in Griechenland, wenn er sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Griechenland aufhält. Natürliche Personen, die in Griechenland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden in Griechenland nur mit den Einkünften besteuert, die sie in Griechenland erzielen. Sie sind nur beschränkt steuerpflichtig. Diese Unterscheidung der Steuerpflichten entspricht in etwa der des deutschen Einkommensteuerrechts.

Somit können griechische Staatsangehörige, die in Deutschland zwar ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Griechenland jedoch Einkünfte erzielen oder Vermögen besitzen, ein Interesse an der Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung haben. Deutsche Staatsangehörige, die in Griechenland ein Ferienhaus besitzen und dieses regelmäßig für längere Zeit nutzen, haben ebenfalls ein Interesse daran, ihre Ansässigkeit in Deutschland nachzuweisen.

In jüngster Zeit sind in Griechenland jedoch auch Vereinfachungen in Bezug auf den Nachweis der Ansässigkeit im Ausland eingetreten. Danach kann es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige den griechischen Behörden z. B. eine Kopie des deutschen Einkommensteuerbescheides vorlegt. Die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung ist allerdings nicht mit dem Hinweis auf andere Nachweismöglichkeiten zu versagen. Die Wahl des Nachweises ist in das Belieben des Steuerpflichtigen gestellt.

2. Rechtsfolgen

Die Beweislast dafür, in Griechenland nicht ansässig zu sein, trägt der Steuerpflichtige. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht wird, werden die Steuerpflichtigen als in Griechenland wohnhaft eingestuft mit der Folge, dass ihre Einkünfte dort dem Welteinkommensprinzip unterliegen. Auch Personen, die zwar in Griechenland unbeschränkt steuerpflichtig, jedoch in Deutschland ansässig sind, müssen durch eine Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen, dass sie in Deutschland ansässig im Sinne des DBA-Griechenland sind, damit Griechenland nur die Einkünfte besteuert, die es nach dem DBA-Griechenland besteuern darf.

Für das Steuerjahr 2012 waren diese Bescheinigungen zunächst bis zum bei den griechischen Steuerbehörden einzureichen. Die Frist wurde dann bis zum verlängert. Für das Steuerjahr 2013 wird es neue Nachweispflichten und Fristen geben.

3. Verfahren/Vordruck

Die Ansässigkeit im Sinne des DBA-Griechenland ist mit dem dafür vorgesehenen Vordruck zu bestätigen. Hinsichtlich einer allgemeinen Ansässigkeit ist das von Griechenland dem BZSt zur Verfügung gestellte Formular E230 zu verwenden. Es handelt sich hierbei um ein offizielles griechisches Formular. Die weiteren beim BZSt vorhandenen griechischen Formulare betreffen die Steuerfreistellung oder Erstattung für bestimmte Einkünfte (Lizenzen, Dividenden).

Die teilweise vorgelegten Formulare zur Ansässigkeitsbestätigung im Rahmen der Zins- und Informationsverordnung (ZIV) sind nicht zu verwenden. Ebenfalls nicht zu verwenden ist die allgemeine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzverwaltung, die es mittlerweile in mehreren zweisprachigen Fassungen (z. B. deutsch/englisch, deutsch/russisch) gibt. Diese Formulare wurden für die Abzugssteuerentlastung von Zinsen, Dividenden und Lizenzen im Ausland entwickelt und sollen nur dann verwendet werden, wenn der betreffende Staat der deutschen Finanzverwaltung kein eigenes Formular zur Verfügung gestellt hat. Es ist zudem nicht gewährleistet, dass die griechischen Steuerbehörden dieses deutsche Formular überhaupt anerkennen. Zur Verwendung der deutschen Ansässigkeitsbestätigung wird auch auf die Verfügung der OFDen Rheinland und Münster vom verwiesen.

Das Formular E230 ist zweisprachig (griechisch/englisch). Es ist auf der Internetseite des BZSt (http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/Quellensteuer/quellensteuer_node.html) verfügbar.

Unter I. hat der Steuerpflichtige seine persönlichen Daten wie Name und Wohnsitz einzutragen.

Unter II. hat er die Person(en) zu benennen, von denen er Einkünfte bezieht, z. B. seinen Arbeitgeber.

Unter III. hat er seine Einkünfte zu beschreiben (z. B. Arbeitslohn). Wie unter Tz. 1 beschrieben, werden Ansässigkeitsbescheinigungen benötigt, um die Art der Steuerpflicht in Griechenland zu bestimmen. Demzufolge muss der Steuerpflichtige Einkünfte und/oder Vermögen in Griechenland erzielen/besitzen. Sofern vorgetragen wird, dass in Griechenland keine Einkünfte erzielt werden oder aber z. B. das Ferienhaus nur selbst genutzt wird, ist dies vom Steuerpflichtigen in dem Vordruck entsprechend zu vermerken. Blankoansässigkeitsbescheinigungen oder vorsorgliche Bescheinigungen „für alle Fälle” sollen nicht erteilt werden. Im Zweifel ist unter Hinweis auf die in Deutschland beantragte Ansässigkeitsbescheinigung durch ein Auskunftsersuchen an die griechische Steuerverwaltung zu erfragen, ob und welche Einkünfte der Steuerpflichtige in Griechenland erzielt. Dabei ist zu beachten, dass eventuelle griechische Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder ggf. besteuert werden können (z. B. Zinsen). Der Besitz eines Ferienhauses in Griechenland kann Anlass dazu geben, die Finanzierung zu überprüfen.

Unter IV. des Formulars ist das Jahr anzugeben, auf das sich die Einkünfte beziehen.

Unter V. hat der Steuerpflichtige anzukreuzen, ob er gewerbliche (Handels)Einkünfte mittels einer in Griechenland befindlichen Betriebsstätte erzielt (a), ob er Teilhaber an einer Handelsgesellschaft ist (b) und ob er Anteile an einer griechischen Gesellschaft hält (c). Falls eine der Fragen mit „ja” angekreuzt wird, hat der Steuerpflichtige unter „Observations” Einzelheiten (z. B. die Beteiligungshöhe) anzugeben.

Unter VI. hat der Steuerpflichtige die vorher gemachten Angaben I. – V. durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Unter VII. erfolgt dann die Bestätigung der Ansässigkeit. Hierbei ist die Ansässigkeit für eine natürliche Person unter (i) zu bestätigen. Dabei kann die Bezeichnung „Companies” bei natürlichen Personen durchgestrichen werden. Zur Bestätigung der Ansässigkeit ist es nicht erforderlich, die Steuernummer oder die Identifikationsnummer anzugeben. Sollte vorgetragen werden, dass das griechische Formular wegen der fehlenden Steuernummer ungeeignet sei, können die Steuerpflichtigen darauf hingewiesen werden, dass ggf. zusätzlich eine Kopie des letzten Einkommensteuerbescheides den griechischen Steuerbehörden vorgelegt werden kann.

Es sind Fälle bekanntgeworden, in denen die griechischen Behörden zusammengeheftete Ansässigkeitsbescheinigungen abgelehnt haben. Es empfiehlt sich daher, die zweiseitige Ansässigkeitsbescheinigung mit Vorder- und Rückseite zu drucken. Sollten die Steuerpflichtigen zusammengeheftete Bescheinigungen vorlegen, sollten sie zumindest auf den Umstand der möglichen Ablehnung in Griechenland hingewiesen werden.

Die vom Finanzamt bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung muss dann aufgrund griechischer Rechtsvorschriften noch mit einer Apostille versehen werden. Hinweise zur Erteilung einer Apostille enthalten die Kurzinformationen Internationales Steuerrecht 016/2006 der OFD Rheinland und Einkommensteuer 073/2000 der OFD Münster.

OFD Rheinland v. - Kurzinfo Int. St. 13/2013

Fundstelle(n):
YAAAE-38719