1. Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn mehrere nicht gleichartige, selbstständige Ansprüche verfolgt werden. Soweit einer der streitigen Ansprüche auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist, ist für diesen isoliert der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 € maßgebend. Die Statthaftigkeit der Beschwerde hinsichtlich der anderen selbstständigen Ansprüche, die nicht auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet sind, ändert daran nichts.
2. Nach Ablauf der Geltungsdauer eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Fundstelle(n): GAAAE-37980
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.04.2013 - L 5 AS 434/13 B ER
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