BAG Urteil v. - 5 AZR 252/12 (A)

Insolvenzverwalter - Aufnahme des Rechtsstreits - Insolvenzforderung - Zwischenurteil

Gesetze: § 240 S 1 ZPO, § 87 InsO, § 38 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 179 Abs 2 InsO

Instanzenzug: ArbG Kaiserslautern Az: 5 Ca 356/11 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 11 Sa 569/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über restliche Vergütung und Aufwendungsersatz.

2Der 1970 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er war bei der Beklagten vom bis zum als Kraftfahrer im internationalen Transport zu einer Bruttomonatsvergütung von 900,00 Euro nebst Reisekostenpauschale beschäftigt. Nach in portugiesischer Sprache geführten Einstellungsverhandlungen unterzeichnete der Kläger einen von der Beklagten vorformulierten, in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrag, der folgende Regelung enthält:

3Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom hat der Kläger mit der am eingereichten und der Beklagten am zugestellten Klage Entgelt für den Monat Dezember 2010 sowie Reisekostenpauschalen für Fahrten in dem Zeitraum März bis September 2010 verlangt. Er hat geltend gemacht, die von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angeordnete Nichtanwendung des § 305 Abs. 2 und Abs. 3 BGB auf Arbeitsverträge sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätigen portugiesischen Staatsangehörigen sei der Inhalt der arbeitsvertraglichen AGB zumindest auch in seiner Muttersprache mitzuteilen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

4Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

5Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe die ihm zustehenden Beträge erhalten. Im Übrigen seien die streitgegenständlichen Forderungen nach § 12 Arbeitsvertrag verfallen. Zu einer Übersetzung des Arbeitsvertrags ins Portugiesische sei sie nicht verpflichtet gewesen, zumal der Kläger eine solche nicht verlangt habe.

6Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

7Das Amtsgericht P hat mit Beschluss vom über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt D, P, zum Insolvenzverwalter bestellt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht verfügt, Insolvenzforderungen bis zum anzumelden. Den Berichts- und Prüfungstermin hat es auf den bestimmt.

Mit Schriftsatz vom hat der Insolvenzverwalter über den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin mitteilen lassen, er nehme das Revisionsverfahren auf.

Gründe

9I. Die vom Insolvenzverwalter erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist nicht wirksam.

10Nach § 240 Satz 1 ZPO bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen ein infolge Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit aufgenommen werden kann, nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Diese differenzieren hinsichtlich der Berechtigung, einen unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen, danach, ob der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft (§§ 85, 86 InsO) oder es sich um eine Insolvenzforderung handelt (§ 87 InsO).

11Die vom Kläger aus dem zum beendeten Arbeitsverhältnis geltend gemachten Forderungen sind keine Masseverbindlichkeiten (§§ 53 ff. InsO), sondern Insolvenzforderungen. Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) können nach § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, also im Wege der Anmeldung nach den §§ 174 ff. InsO. Es obliegt der Entscheidung des Klägers, ob er seine in den Vorinstanzen erfolglos geltend gemachten Forderungen nunmehr zur Tabelle anmeldet und im Falle ihres Bestreitens durch den Insolvenzverwalter die Feststellung nach § 179 Abs. 1 ZPO betreibt. Zu diesem Zwecke müsste der Kläger nach § 180 Abs. 2 InsO - unter Änderung seines bisherigen Zahlungsantrags - den unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen. Nur wenn für die Forderung des Klägers ein vollstreckbarer Titel vorliegen würde, obläge es dem bestreitenden Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 2 InsO, den Widerspruch durch Aufnahme des hiesigen Revisionsverfahrens zu verfolgen.

12II. Dem Insolvenzverwalter sind die durch die unberechtigte Aufnahme verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl.  - zu A der Gründe mwN; Hüßtege in Thomas/Putzo 34. Aufl. § 240 ZPO Rn. 8).

Fundstelle(n):
TAAAE-37834