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Die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen unterliegt nicht der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG
(veröffentlicht am 17. 4. 2013)
§ 24 UStG sieht für die Besteuerung der Land- und Forstwirte eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen vor. Grundsätzlich unterliegen nur die Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen (z. B. Erntearbeiten) dieser Steuerbegünstigung. Dabei treten immer wieder Abgrenzungsprobleme auf. Es stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob tatsächlich begünstige Umsätze vorliegen.
Leitsatz
Die Abholung und Entsorgung von Speiseabfällen aus Restaurants und Großküchen stellt keine landwirtschaftliche Dienstleistung dar, die der Pauschalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt.
Sachverhalt
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Landwirt, der einen ca. 19 ha großen Mastbetrieb mit Schweinen und Rindern bewirtschaftete. Er holte mit einem Spezialfahrzeug von Großküchen und Restaurants organische Abfälle (Speiseabfälle) ab. Dafür zahlten seine Vertragspartner ein Entgelt. Die Abfälle erhitzte der Landwirt und verfütterte sie anschließend und ausschließlich an seine Schweine im Betrieb.
Das Finanzamt gelangte im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2003, 2004 und 2005 zu der Auffassung, dass hier eine Entsorgungsleistung des Kläge...