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Grundstücksrecht | Grundbuchgebühren bei Vereinigung aller GbR-Anteile in der Hand eines Gesellschafters
Bei der Eintragung des letzten verbleibenden Gesellschafters einer GbR als Alleineigentümer im Grundbuch nach Auflösung der Gesellschaft durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in seiner Hand hat das Grundbuchamt für die Kostenberechnung als Geschäftswert den Gesamtwert des Grundstücks anzusetzen. Die Sondervorschrift für die Bestimmung des Geschäftswerts (§ 61 KostO) ist nicht anwendbar, da die GbR im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR (vgl. NWB UAAAB-98014), die vom Gesetzgeber im Grundsatz [i]infoCenter „Gesellschaft bürgerlichen Rechts” NWB IAAAA-88434 auch übernommen wurde (vgl. ERVGBG vom , BGBl 2009 I S. 2713; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom , BT-Drucks. 16/13437 S. 27 f.), nicht (mehr) zu den dort genannten privilegierten Gesamthandsg...