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Abgabenordnung | Wirksame Bekanntgabe eines Einspruchs am 31. Dezember?
Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 1 Nr. 2 AO (im Urteilsfall Bekanntgabe am 31. 12. 2012) wird nach dem nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass das Büro eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts, an das der Einspruchsbescheid vom 28. 12. 2012 übersandt wurde, am 31. 12. 2012 nicht besetzt war und der Einspruchsbescheid daher einen Eingangsstempel vom 2. 1. 2013 erhielt. Daran ändere auch der Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter den Bescheid vermutlich nicht vor dem 2. 1. 2013 gelesen hätte, ebenfalls nichts. In seiner Urteilsbegründung führt das Finanzgericht aus, dass der Zugang einer Postsendung i. S. des § 122 AO dahingehend zu verstehen sei, dass die Sendung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von dem entspr...