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Die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht
Klein oder nicht klein? – das ist eine entscheidende Frage beim Unternehmer
Nach § 19 UStG wird bei einem sog. Kleinunternehmer unter besonderen Voraussetzungen die Umsatzsteuer nicht erhoben. D. h., diese Personengruppe ist – mit einigen speziellen Ausnahme wie u. a. der Steuerschuld nach § 13b UStG und der Versteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG – grundsätzlich nicht von der Umsatzbesteuerung betroffen. Zu den Voraussetzungen des § 19 UStG zählen insbesondere die Umsatzgrenzen des Vorjahres (nicht mehr als 17.500 €) und des laufenden Kalenderjahres (voraussichtlich nicht mehr als 50.000 €). Ein Kleinunternehmer kann darüber hinaus selbst entscheiden, ob er dennoch der Regelbesteuerung unterliegen möchte (Option). Sowohl im Hinblick auf die Umsatzgrenzen als auch bei der Optionsmöglichkeit treten in der Praxis regelmäßig Probleme auf, wenn die bisherige unternehmerische Tätigkeit erweitert oder eingestellt und später ein ggf. anderes Unternehmen ausgeübt wird. Der Musterfall zeigt anhand verschiedener Konstellationen Lösungswege für diese Fragestellungen auf.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Grundfall
1. Das Jahr der Unternehmenseröffnung
[i]Anwendung im Jahr der UnternehmenseröffnungK aus Köln plant zum eine...