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Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 32 – S 2440 – 11/139 – 15230 BStBl 2013 I S. 511

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2013

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2013 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 3 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

2. Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 3,60 EUR pro Jahr, 0,30 EUR pro Monat, 0,07 EUR pro Woche und 0,01 EUR pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- bzw. Lohnsteuer unter Beachtung von § 51a EStG anfällt.

Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

3. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b EStG ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen „römisch-katholisch” und „evangelisch” wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder – wenn dies nicht möglich ist – im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen „römisch-katholisch” und „evangelisch” aufzuteilen.

Entsprechendes gilt bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.

4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:


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Stufe
Bemessungsgrundlage
(gemeinsam zu
versteuerndes Einkommen der Ehegatten)
Jährliches
besonderes
Monatliches
Kirchgeld
 
EUR
EUR
EUR
1
30 000
  37 499
96
8
2
37 500
  49 999
156
13
3
50 000
  62 499
276
23
4
62 500
  74 999
396
33
5
75 000
  87 499
540
45
6
87 500
  99 999
696
58
7
100 000
124 999
840
70
8
125 000
149 999
1 200
100
9
150 000
174 999
1 560
130
10
175 000
199 999
1 860
155
11
200 000
249 999
2 220
185
12
250 000
299 999
2 940
245
13
300 000
und mehr
3 600
300

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Absatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5, 5b EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonderen Kirchgeldes entspricht.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 32 – S 2440 – 11/139 – 15230

Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 511
XAAAE-37192