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§ 50d Abs. 10 EStG – Ein Eigentor des Gesetzgebers?
Anmerkungen zum
[i]FG München, Urteil vom 8. 11. 2012 - 10 K 1984/11 NWB CAAAE-28798Ausgehend von der jüngeren Rechtsprechung des BFH steht fest, dass § 50d Abs. 10 EStG die ihm zugedachte Aufgabe – die Sicherung des inländischen Besteuerungsrechts – nicht erfüllt (vgl. z. B. NWB BAAAD-56609). Die Vorschrift ist aus diesem Grund in der Literatur nicht selten auch als „zahnloser Tiger„(vgl. Boller/Eilinghoff/Schmidt, IStR 2009 S. 109 ff.) und „fiskalischer Blindgänger„ (vgl. Salzmann, ) tituliert worden. [i]Mustereinspruch für solche Sachverhalte NWB DAAAE-36260Ausgehend von einer Entscheidung des , Az. der Revision I R 4/13) stellt sich nun sogar die Frage, ob die Norm zu einem Verlust des inländischen Besteuerungsrechts führen und damit fiskalisch nachteilig wirken kann. Das Urteil verdient besondere Aufmerksamkeit, da es ein Grundproblem des § 50d Abs. 10 EStG anspricht, das selbst nach der nun beschlossenen Änderung des § 50d Abs. 10 EStG klärungsbedürftig bleiben wird.
I. Einführung
[i]Grundsätzliche Besteuerung von Sondervergütungen im Ansässigkeitsstaat, explizite DBA-Regelung ist seltenNach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb neben den Gewinnanteilen eines Mitunternehmers auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellsc...