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Der Anrechnungshöchstbetrag i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG
Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.
I. Allgemeines
[i]Unterschiedliche Techniken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Rahmen der NormZiel des § 34c EStG ist es, Doppelbesteuerungen, die sich insbesondere durch das Spannungsverhältnis von Welteinkommens- und Quellenbesteuerungsprinzip ergeben, zu vermeiden. § 34c EStG bedient sich hierzu unterschiedlicher Techniken. Nach § 34c Abs. 1 EStG kann die ausländische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG wird jedoch nicht stets die gesamte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet, sondern maximal der Teil, der der deutschen Einkommensteuer entspricht, die auf die im Inland steuerpflichtigen ausländischen Einkünfte – durchschnittlich – entfällt. Die Berechnung dieses Anrechnungshöchstbetrags richtet sich gem. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG nach folgender Formel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höchstbetrag = | Tarifliche ESt • ausländische
Einkünfte |
Summe der Einkünfte |
II. Einzelheiten der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags
1. Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 32d EStG
[i]Ausschluss bestimmter Einkünfte aus KapitalvermögenNach § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG ...