StuB Nr. 11 vom Seite 1

EU-Rechnungslegungspflicht zu Nachhhaltigkeit und Diversity ante portas

PD Dr. Patrick Velte | Lüneburg

Die EU-Kommission hat am einen Vorschlag zur Änderung der Vierten und Siebenten EG-Richtlinie veröffentlicht (COM (2013) 207 final, 2013/0110 (COD)). Hiernach sollen Art. 46 der Vierten und Art. 36 der Siebenten Richtlinie dahingehend ergänzend werden, als Unternehmen mit jährlich mehr als durchschnittlich 500 Mitarbeitern, Umsatzerlösen von über 40 Mio € oder einer Bilanzsumme von über 20 Mio € im Lagebericht künftig über ökologische und soziale Aspekte informieren sollen (Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung). Allerdings wird kein „richtiggehender, detaillierter” Nachhaltigkeitsbericht verlangt. Zudem können Unternehmen auf bestimmte Angaben verzichten, sofern der Themenbereich für die Gesellschaft keine Relevanz besitzt und dies begründet wird. Ferner reichen Angaben im Konzernabschluss aus.

Aus deutscher Sicht ist die geplante Ausdehnung der Lageberichterstattung wenig spektakulär. So hatte der nationale Gesetzgeber bereits im Jahre 2004 in § 289 Abs. 3 HGB für große Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 3 HGB eine Berichterstattung über bedeutsame nicht finanzielle Leistungsindikatoren (z. B. Umwelt- und Arbeitnehmerbelange) eingefordert. Ferner publizieren viele börsennotierte Aktiengesellschaften freiwillig einen zusätzlichen Nachhaltigkeitsbericht nach den Empfehlungen des Deutschen Nachhaltigkeits Kodex. Abzuwarten bleibt, inwiefern der jüngst vorgelegte Entwurf eines Rahmenkonzepts für eine integrierte Berichterstattung des International Integrated Reporting Committee (IIRC) das weitere Reformvorhaben der EU-Kommission beeinflusst.

Neben der Nachhaltigkeit im Lagebericht ist eine Ergänzung des Art. 46a der Vierten EG-Richtlinie zur Erklärung zur Unternehmensführung (Corporate Governance Statement) geplant, die auf der Internethomepage oder in den Lagebericht eingestellt werden kann. Künftig sollen Unternehmen, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind, auch Angaben zu den Zielen der Diversitätspolitik, der Art und Weise der Umsetzung sowie der erzielten Ergebnisse bei der Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat versus Verwaltungsrat machen. Hierunter sollen Alter, Geschlecht, geographische Vielfalt sowie Bildungs- und Berufshintergrund fallen. Bei fehlender Diversitätspolitik soll das Unternehmen dies detailliert begründen. Diese Novellierung steht in direktem Kontext zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom zur Einführung einer Frauenquote im Aufsichtsrat i. H. von 40 % bis 2020 bei börsennotierten Unternehmen.

Im Gegensatz dazu hatte die Bundesregierung jüngst den Antrag der Opposition auf Einführung einer Frauenquote im Aufsichtsrat abgelehnt und sich weiterhin für die Anwendung des „FlexiQuoten”-Modells ausgesprochen. Flankierend enthält der Deutsche Corporate Governance Kodex in Rn. 4.15 und 5.12 eine Empfehlung zur Berücksichtigung von Vielfalt (nicht nur Gender Diversity) im Vorstand und Aufsichtsrat. Streng genommen würde die Berichterstattung über den Umgang mit Diversity bereits jetzt über § 289a Abs. 2 Nr. 3 HGB („Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen”) abgedeckt. Insofern wird sich auch hier der Transformationsaufwand der Neuerungen in Grenzen halten.

Patrick Velte

Fundstelle(n):
StuB 11/2013 Seite 1
NWB MAAAE-36993