BVerwG Beschluss v. - 1 B 6.13

Instanzenzug:

Gründe

1Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

21. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Daran fehlt es.

3Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "... ob die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK dann zu verneinen ist, wenn der bisherige Aufenthalt der betroffenen Person überwiegend unrechtmäßig war und ob dies als Argument gegen die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK verwandt werden kann." Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, da diese für das Berufungsurteil nicht entscheidungserhebliche Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Denn das Berufungsgericht hat Art. 8 EMRK in der angefochtenen Entscheidung geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ehefrau des Klägers kein Status einer faktischen Inländerin zukommt. In der dazu angestellten "gewichtenden Gesamtbewertung" ihrer konkreten Lebensumstände (UA S. 13 f.) hat das Oberverwaltungsgericht neben anderen Aspekten u.a. darauf abgestellt, dass ihr Aufenthalt 2007 erstmals legalisiert worden ist. Das macht deutlich, dass es die (zeitlich überwiegende) Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Ehefrau des Klägers nicht als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit, d.h. die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 EMRK angesehen hat. Demzufolge war die von der Beschwerde formulierte Frage für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich und erweist sich daher in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht als klärungsfähig (stRspr; Beschlüsse vom - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11 S. 5 und vom - BVerwG 9 B 34.07 -Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5).

42. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht entnehmen. Die Beschwerde entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie eine Abweichung von dem - NVwZ-RR 2011, 420) geltend macht.

5Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss vom a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, da sie keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil nennt, der von einem Rechtssatz in der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Die Beschwerde wendet sich vielmehr im Gewande der Divergenzrüge gegen die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung des Berufungsgerichts in dem hier entschiedenen Einzelfall; damit vermag sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erreichen.

63. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
JAAAE-36968