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EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR
Unentgeltliche Überlassung eines Mandantenstamms
Die Umsatzsteuer trennt zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Allerdings bringt diese strikte Trennung auch Probleme mit sich. Für den Vorsteuerabzug kann entscheidend sein, ob eine Leistung durch den Gesellschafter bezogen wird oder durch die Gesellschaft selbst. Aus einem Leistungsbezug des Gesellschafters kann die Gesellschaft keine Vorsteuer geltend machen. Möglicherweise gerät diese genaue Unterscheidung ins Wanken.S. 9
Der Sachverhalt des Streitfalls
Der Kläger ist Steuerberater und war an einer Steuerberatungs-GbR (Alt-GbR) zu 60 % beteiligt. Die restlichen Anteile hielten zwei weitere Steuerberater mit jeweils 20 %. Die Gesellschaft löste sich zum auf. Jeder Gesellschafter erhielt einen Anteil an dem Mandantenstamm der GbR. Der Mehrheitsgesellschafter gründete noch am Tag der Auflösung der Alt-GbR eine neue GbR (Neu-GbR). An dieser Gesellschaft war er zu 95 % beteiligt. Ein neuer Steuerberaterkollege übernahm die restlichen Anteile. Seinen Mandantenstamm überließ der Kläger der Neu-GbR unentgeltlich.
Durch finanzgerichtliches Urteil steht fest, dass die Alt-GbR im Wege der Realteilung zum Ablauf des Jahres 1994 aufgelöst wurde. Das Finanzamt ging...