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KSR Nr. 6 vom Seite 3

„Häuslichkeit” eines Arbeitszimmers in einem allein genutzten Zweifamilienhaus

Einbindung eines Arbeitsraums in die häusliche Sphäre

Alexander Kratzsch

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss.

Häuslichkeit eines Arbeitszimmers

Bei Aufwendungen für ein „häusliches” Arbeitszimmer gilt grundsätzlich ein Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Aufwendungen für ein „außerhäusliches” Büro bleiben dagegen voll abziehbar. Nach der Rechtsprechung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und – nach bisheriger (umstrittener, vgl. , Rev. eingelegt, Az. beim BFH: IX R 23/12) Auffassung – (nahezu) ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt werden muss (, BStBl 2011 I S. 195, Rz. 3). Liegt ein häusliches Arbeits...

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