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Neue Verwaltungsanweisungen zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAE-36834 Die Finanzverwaltung hat die Verwaltungsanweisungen in Abschn. 2.8. Abs. 7 UStAE (an die Stelle von Abs. 7 sind die Abs. 7 bis 11 getreten) zur organisatorischen Eingliederung unter Auswertung der Rechtsprechung aus den letzten Jahren (an das die organisatorische Eingliederung ablehnende , BStBl 2013 II S. 218, anknüpfend) durch das (BStBl 2013 I S. 333) steuerverschärfend präzisiert. Es empfiehlt sich, bestehende umsatzsteuerliche Organschaften daraufhin zu [i]BMF, Schreiben vom 7. 3. 2013, BStBl 2013 I S. 333überprüfen, ob die Anerkennung der organisatorischen Eingliederung danach sichergestellt ist. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für vor dem ausgeführte Umsätze noch Abschn. 2.8 Abs. 7 UStAE a. F. angewendet wird.
Ausführlichen Beitrag .
Eingliederung über Personenidentität in den Leitungsgremien
[i]Kein NachbesserungsbedarfDie einfachste und sicherste Form der organisatorischen Eingliederung ist die Personenidentität bei den Leitungsgremien, also die Personalunion bei den Geschäftsführern und Vorständen des Organträgers und der Organ-Kapitalgesellschaften. Besteht sie, gibt es keinen Nachbesserungsbedarf.
Fälle partieller personeller Verflechtung der Geschäftsführung
Unproblemati...