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Sozialrecht | Insolvenzgeld bei Abschluss des Arbeitsvertrags im Insolvenz-Eröffnungsverfahren
Grds. haben Arbeitnehmer, die erst nach Beginn des Arbeitsausfalls in dem bereits kurzarbeitenden Betrieb eine beitragspflichtige Arbeit aufnehmen, keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ausnahmsweise wird ein solcher Anspruch aber dennoch gewährt (§ 98 Abs. 1 Nr. 1b SGB III, bis 31. 3. 2012: gem. § 172 Abs. 1 Nr. 1b SGB III), wenn die Arbeitsaufnahme aus zwingenden – etwa besonderen betrieblichen – Gründen geboten ist. Diese, die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergelds bestimmende Regelung [i]Zum aktuellen Beitragssatz der Insolvenzgeldumlage Eilts, NWB 52/2012 S. 4235findet mangels planwidriger Gesetzeslücke aber keine entsprechende Anwendung auf Arbeitsverhältnisse, die erst im Insolvenzzeitraum begründet werden. Für den in der Dienstanweisung der Arbeitsagentur zu § 165 SGB III (183 SGB III a. F.) enthaltenen Hinweis zur Analogie besteht schon deshalb kein Raum, weil e...