Wenn die Gewährung einer Leistung und damit auch einer Badekur versagt wird, ist in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht zu entscheiden. Wenn aber über einen Folgeantrag erneut ein Bescheid erteilt wird, so endet der Zeitraum, für den die erste mit Bescheid ablehnende Entscheidung ihre Wirkung entfaltet. Der zweite Bescheid ist auch nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist und mit Wirkung für die Zukunft weder geändert noch ersetzt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAE-36760
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.02.2013 - L 6 VS 1920/09
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