Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger Steuerforderungen
Leitsatz
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners ist schlichtes Verwaltungshandeln,
gegen das im Hauptsacheverfahren nur mit einer Leistungsklage auf Rücknahme des Insolvenzantrages Rechtsschutz erreicht werden
kann.
Der Anordnungsanspruch auf Rücknahme eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, wenn ein Insolvenzgrund
nicht vorliegt oder die Entscheidung über die Stellung des Insolvenzantrages trotz Bestehens eines Insolvenzgrundes ermessensfehlerhaft
ist.
Ein Insolvenzantrag als für den Schuldner einschneidenste und gefährlichste Maßnahme der Vollstreckung kommt erst dann in
Betracht, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung ausgeschöpft sind oder keine Aussicht auf Erfolg
versprechen.
Das Finanzamt muss vor Stellung eines Insolvenzantrages zumindest geprüft haben, ob eine Einzelvollstreckung z.B. in Geschäftsanteile
des Antragstellers Erfolg verspricht und den Antragsteller zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung aufgefordert haben.
Geht das Finanzamt aufgrund falscher Auswertung eines Haftungsbescheides im Vollstreckungsverfahren von einem deutlich höheren
vollziehbaren Betrag aus, liegt der Entscheidung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde, der zu einer fehlerhaften Ermessensausübung
führt.
Ein Anordnungsgrund liegt durch die Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers vor,
da dessen wirtschaftliche Existenz unmittelbar bedroht ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAE-36672
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 25.04.2013 - 1 V 495/13
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