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Umsatzsteuer | EuGH bejaht Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
Der EuGH hält eine rückwirkende Rechnungsberichtigung im Bereich der USt für zulässig. Voraussetzung ist aber, dass die berichtigte Rechnung dem FA vor einer „ablehnenden Entscheidung” zugeleitet wird.
Folge: Bei [i]Berichtigung muss vor ablehnender Entscheidung des FA erfolgen Rückwirkung der Berichtigung kann das FA den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht nachträglich im Rahmen einer Außenprüfung versagen. Es kommt damit nicht zu einer Nachzahlung von USt und damit auch nicht zu Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO von 6 % p. a.
Der [i]Unsicherheit seit Pannon-Gép-Urteil EuGH beendet damit vorläufig die Diskussion, die er durch sein unklares Urteil in Sachen Pannon Gép aus dem Jahr 2010 selbst ausgelöst hat. Damals hatte der EuGH eine Rückwirkung angedeutet, eine klare Aussage aber vermissen lassen.
Nun [i]Einzelheiten bleiben unklar bejaht der EuGH zwar eine Rückwirkung; Einzelheiten blei...