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Keine Teilwertabschreibung wegen Unverzinslichkeit einer Forderung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-36315 Mit (BStBl 2013 II S. 162) entschied der BFH, dass allein aufgrund der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (im Urteilsfall: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) keine Teilwertabschreibung auf die Forderung vorgenommen werden darf. Die Frage, ob die Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens eines Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht zu einer Minderung des Teilwerts der Darlehensforderung führen kann, ließ der BFH ausdrücklich offen. Die Zulässigkeit der Teilwertabschreibung wurde vielmehr aus dem Grund verneint, dass die Wertminderung nicht „voraussichtlich dauernd” i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sei.
Ausführlichen Beitrag .
Grundsätze zur Bewertung von Forderungen
[i]Teilwert einer unverzinslichen Forderung = abgezinster Barwert(Unverzinsliche) Forderungen sind in Handels- und Steuerbilanz grds. mit den Anschaffungskosten (Nennwert) zu bewerten. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann ein niedrigerer Teilwert der Forderung angesetzt werden, sofern eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
Der Teilwert einer unverzinslichen Forderung ist grds. niedriger als ihr Nennwert, da ein gedachter Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen d...