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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerlicher Verlustausgleich – Vorliegen eines Betriebs oder mehrerer Betriebe
Betreibt ein Einzelunternehmer neben seinem Fleischereibetrieb noch einen Handel mit Heilpflanzen, kann er nach dem die Verluste aus dem einen Betrieb (hier Fleischerei) gewerbesteuerlich nicht mit Gewinnen aus dem [i]Boller/Franke, NWB 10/2013 S. 668anderen (hier Handel mit Heilmitteln) verrechnen.
Das sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 10a GewStG ergebende Verlustverrechnungsverbot zwischen verschiedenen Gewerbebetrieben eines Einzelunternehmers hätte man leicht durch Gründung einer Personen-(handels-)gesellschaft vermeiden können; denn übt die Gesellschaft überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit aus, ist danach ihre gesamte Betätigung selbst dann als ein Gewerbebetrieb anzusehen, wenn sie zum Teil landwirtschaftlich oder freiberuflich tätig sein sollte (...BStBl 1984 II S. 152