Rentenversicherung - Bestimmtheit eines Korrekturbescheides - unbestimmte Regelung - Zuständigkeit der Widerspruchsstelle
Gesetze: § 133 BGB, § 31 SGB 10, § 33 Abs 1 SGB 10, § 35 Abs 1 SGB 10, § 45 SGB 10, § 50 Abs 1 SGB 10, § 85 Abs 2 S 1 Nr 2 SGG, § 46 SGB 6, § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 4, § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 4, § 114 Abs 1 Nr 2 SGB 4
Instanzenzug: Az: S 11 R 456/09 Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az: L 4 R 316/10 Urteil
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten über die Anrechnungsfähigkeit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
2Die im Jahre 1941 geborene und am verstorbene U. K. nachfolgend: Hinterbliebene - infizierte sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester mit einer Tuberkulose, die im Jahre 1978 als Berufskrankheit anerkannt wurde. Mit Bescheid vom gewährte die Berufsgenossenschaft der Hinterbliebenen ab August 1972 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH, die im Jahre 1989 auf eine Höhe von 648,21 Euro eingefroren wurde.
3Die Hinterbliebene war seit 1973 mit H. K. verheiratet, der am verstarb. Im selben Monat beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Bei der Antragstellung war der Hinterbliebenen der Versicherungsberater der Deutschen Rentenversicherung Bund K. K. behilflich, den sie über die bestehende Tuberkuloseerkrankung informierte. Nachdem der Versicherungsberater erklärt hatte, eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Hinterbliebenenrente erfolge nicht, gab die Hinterbliebene im Antragsformular lediglich an, eine eigene Altersrente zu beziehen; auf die ihr gewährte Verletztenrente wies sie nicht hin.
4Mit Bescheid vom bewilligte die Beklagte der Hinterbliebenen ab April 2007 Hinterbliebenenrente, ohne die Verletztenrente zu berücksichtigen.
5Nach Anhörung der Hinterbliebenen nahm die Beklagte mit Bescheid vom den Bewilligungsbescheid vom mit Wirkung ab gemäß § 45 SGB X zurück, weil dieser wegen der fehlenden Berücksichtigung der Verletztenrente bei der Gewährung der Witwenrente rechtswidrig gewesen sei und forderte die Erstattung von 2559,15 Euro wegen Überzahlung in der Zeit vom bis . Die Hinterbliebene könne sich nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen, da die Gewährung der Witwenrente auf Angaben beruht habe, die sie grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw unvollständig gemacht habe und sie zudem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt bzw aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe.
6Nachdem der Versicherungsberater K. K. im Widerspruchsverfahren den Hinweis der Hinterbliebenen auf ihre Tuberkuloseerkrankung bestätigt hatte, gab die Beklagte dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom teilweise statt. Unter Abänderung des Bescheides vom nahm sie den Bewilligungsbescheid vom erst mit Wirkung ab zurück und machte gleichzeitig für den Zeitraum vom bis eine Erstattung von überzahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von nunmehr 2749,62 Euro geltend. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
7Die hiergegen gerichtete Klage hat das abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist die Hinterbliebene verstorben. Ihre Kinder, die Kläger zu 1. und 2., haben den Rechtsstreit fortgeführt. Mit Urteil vom hat das LSG Rheinland-Pfalz das Urteil des SG Koblenz und den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid der Beklagten vom sei rechtmäßig. Nach § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI werde Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentreffe, hierauf angerechnet. Welches Einkommen anrechnungsfähig sei, ergebe sich aus § 18a bis § 18e SGB IV. Nach § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV sei bei Renten wegen Todes Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen. Dies gelte allerdings gemäß § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV nicht, soweit es sich hierbei - abgesehen von den ausdrücklich genannten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen - um steuerfreie Einnahmen iS von § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) handele. Nach § 3 Nr 1a EStG gehörten zu den nicht berücksichtigungsfähigen steuerfreien Einnahmen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die angefochtenen Bescheide, in denen zu Unrecht eine solche Anrechnung vorgenommen worden sei, seien daher aufzuheben.
8Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 18a Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV und § 114 Abs 1 Nr 2 SGB IV. Das LSG habe übersehen, dass eine Anwendung des § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV auf den vorliegenden Sachverhalt durch § 114 Abs 1 Nr 2 SGB IV ausgeschlossen werde. Nach dieser Regelung seien Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht würden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der versicherte Ehegatte vor dem verstorben sei oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen worden und mindestens ein Ehegatte vor dem geboren sei. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne dieser Regelung seien nach § 114 Abs 3 S 1 SGB IV Leistungen nach § 18a Abs 3 S 1 Nr 1 bis 8 SGB IV und damit auch die in § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV genannte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Ausnahme für steuerfreie Einkünfte sei in § 114 Abs 1 und 3 SGB IV nicht vorgesehen. Nach den Feststellungen des LSG unterfalle die 1941 geborene und seit 1973 mit H. K. verheiratete Hinterbliebene dem von der Regelung des § 114 Abs 1 Nr 2 SGB IV erfassten Personenkreis. Sie könne sich daher auf die Regelung des § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV nicht berufen. Die im - RdNr 15 aufgeworfene Frage, ob § 114 Abs 1 SGB IV im Wege teleologischer Reduktion lediglich zu Gunsten der Betroffenen anzuwenden sei, sei zu verneinen. Die vom LSG vertretene Auffassung sei aber selbst dann nicht haltbar, wenn § 114 Abs 1 Nr 2 SGB IV auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden könne. Die eine Anrechnung der Verletztenrente der Hinterbliebenen ausschließende Regelung des § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV stehe in einem offenkundigen Widerspruch zur Regelung des § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV, der eine derartige Anrechnung ausdrücklich anordne. Ein derartiger Widerspruch in den Aussagen einer gesetzlichen Regelung könne nicht dadurch aufgelöst werden, dass einer der widersprechenden Gesetzesbefehle ohne jegliche Begründung als unbeachtlich behandelt werde. In einem derartigen Fall seien vielmehr weitere Auslegungsgrundsätze heranzuziehen, um das von dem Gesetz gewollte Ergebnis zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass eine spezielle Regelung eine allgemeine Regelung verdränge, sowie unter Beachtung des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung - hier: Art 3 Abs 1 GG - sei nicht § 18a Abs 1 S 2 SGB IV, sondern § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV in Fällen der vorliegenden Art anwendbar. Dieses Ergebnis stehe auch nicht mit dem gesetzgeberischen Willen in Widerspruch.
11Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Gründe
12Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.
13Das LSG hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid vom und den Widerspruchsbescheid vom aufgehoben.
141. Soweit der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom den Bescheid vom für die Zeit ab zurücknimmt, verstößt er gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit iS von § 33 Abs 1 SGB X und ist schon deswegen rechtswidrig.
15Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn die von ihm getroffene Regelung, die verfügte Rechtsfolge, vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist (vgl BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 16 mwN; - Juris RdNr 18; BSG SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 16 mwN; s auch U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 37 RdNr 27). Dieser Anforderung ist nicht genügt.
16Der Bescheid vom enthält verschiedene Regelungen: Zum einen bewilligt er der Hinterbliebenen große Witwenrente; er regelt insoweit insbesondere die Rentenart, den Rentenbeginn () und die Höhe der Hinterbliebenenrente. Daneben bestimmt er den monatlichen Einzelanspruch auf Zahlung iHv 733,48 Euro ab und für die Zeit vom bis die Gewährung einer Nachzahlung iHv 3290,37 Euro.
17Zwar lässt sich den in den angefochtenen Bescheiden verlautbarten Umständen im Wege der Auslegung entnehmen, welche dieser Regelungen zurückgenommen worden ist; hingegen ist nicht erkennbar, in welchem Umfang dies geschehen sollte.
18Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 15 mwN).
19Unter Beachtung dieser Vorgaben sind die angefochtenen Bescheide dahin zu verstehen, dass der Bescheid vom mit Wirkung ab teilweise hinsichtlich des monatlichen Einzelanspruchs auf Zahlung zurückgenommen worden ist. Ausweislich der Bescheidbegründung hat die Beklagte lediglich die Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs wegen Nichtberücksichtigung anrechnungsfähigen Einkommens verringern wollen und nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Witwenrente dem Grunde nach in Frage gestellt (vgl zu der gebotenen Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Rente dem Grunde nach und dem Einzelanspruch auf Zahlung BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14 mwN).
20In welcher Höhe der monatliche Zahlungsanspruch auf Hinterbliebenenrente zurückgenommen wird, lässt sich dem Widerspruchsbescheid vom nicht entnehmen. Zwar führen dessen Gründe auf S 3 und 7 aus, dass bei korrekter Anrechnung der Unfallrente der Witwenrentenanspruch ab auf ca 428,95 Euro ohne Berücksichtigung der jährlichen Rentenanpassungen hätte gekürzt werden müssen, und dass ab nur noch eine Rente von 437,31 Euro vorbehaltlich zukünftiger Rentenanpassungen ausgezahlt werde. Hieraus lässt sich jedoch die konkrete Kürzung des monatlichen Zahlungsanspruchs auf Witwenrente bzw die Höhe des infolge der Kürzung verbleibenden Einzelanspruchs auf Zahlung nicht ermitteln.
21Aus dem Bescheid vom ergibt sich vielmehr, dass die Summe von 428,95 Euro nicht die Höhe des um die Unfallrente gekürzten monatlichen Zahlungsanspruchs, sondern den sich nach zusätzlichem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergebenden monatlichen Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente bezeichnet, und dies erst nach Ablauf des Sterbevierteljahres ab . Bei dem Betrag von 437,31 Euro handelt es sich unter Berücksichtigung der Formulierung "Rente … ausgezahlt" um den ab zu leistenden monatlichen Rentenzahlbetrag.
22Die Heranziehung des Bescheides vom zur Auslegung des Widerspruchsbescheides vom führt auch im Übrigen zu keinem hinreichend bestimmten Inhalt im hier maßgeblichen Zusammenhang. Der Widerspruchsbescheid vom , der gegenüber dem Bescheid vom (nur) die zeitliche Wirkung der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom auf den verschiebt, ist keiner Auslegung dahin zugänglich, dass der im Ausgangsbescheid ab angegebene Einzelanspruch auf Zahlung von 475,55 Euro (733,48 Euro - anrechenbares Einkommen von 257,93 Euro) für die Zukunft weitergelten soll. Der verständige, die Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte ist außerstande zu erkennen, dass dieser Betrag die Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs auf Witwenrente nach Anrechnung der Unfallrente bezeichnet. Weder im Tenor noch in der Begründung des Bescheides vom ist ein der Hinterbliebenen nach Kürzung verbleibender monatlicher Rentenzahlungsanspruch von 475,55 Euro aufgeführt. Dieser Betrag findet sich erst in der Anlage 1 des Bescheides als in keiner Weise hervorgehobenes Element eines nicht unbeträchtlichen Zahlenwerks. Ein verständiger Beteiligter muss nicht damit rechnen, dass der für ihn maßgebliche Zahlungsanspruch an derart "versteckter Stelle" geregelt wird. Dies gilt umso mehr, als die Anlage 1 nicht dasselbe Datum aufweist wie der Bescheid vom und zudem die Anlage 1 durch den Widerspruchsbescheid vom gegenstandslos geworden ist. Mit Wirkung vom ist darüber hinaus durch § 1 Abs 1 Rentenwertbestimmungsgesetz vom (BGBl I 1076) der aktuelle Rentenwert von zuvor 26,27 Euro auf 26,56 Euro angehoben worden, sodass sich der monatliche Anspruch der Hinterbliebenen auf Witwenrente erhöht hat (vgl § 64 SGB VI). Damit war dem Widerspruchsbescheid vom die Höhe der Kürzung des monatlichen Rentenzahlungsanspruchs bzw die Höhe des verbleibenden Einzelanspruchs auf Zahlung nach Anrechnung der Unfallrente ab auch aus diesem Grund nicht zu entnehmen.
232. Da der Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben war, soweit dieser den Bewilligungsbescheid vom mit Wirkung ab zurückgenommen hat, ist der Widerspruchsbescheid vom auch insoweit rechtswidrig, als er die Erstattung eines Betrags von 2749,62 Euro wegen zu viel gezahlter Witwenrente in der Zeit vom bis fordert.
24Er verstößt gegen § 50 Abs 1 SGB X, nach dem aufgrund eines Verwaltungsakts erbrachte Leistungen nur zu erstatten sind, soweit dieser aufgehoben worden ist. Durch die Aufhebung des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , soweit die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom verfügt ist, gilt dieser Bescheid wieder in vollem Umfang, sodass er eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des ungekürzten Rentenzahlbetrages im streitigen Zeitraum darstellt.
25Darüber hinaus ist die im Widerspruchsbescheid vom geregelte Erstattung auch deswegen rechtswidrig, weil dem Widerspruchsausschuss der Beklagten hierfür die Entscheidungskompetenz fehlte.
26Die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde ist auf den durch den Widerspruch vorgegebenen Rahmen beschränkt. Aus diesem Grund darf die Widerspruchsbehörde einen Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, rechtlich selbständige Regelungen zu treffen, die über den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehen (VGH Mannheim NVwZ-RR 2002, 3, 5; Dolde/Porsch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 68 RdNr 36 und 47 mwN - Stand: Oktober 2005). Weitergehende Entscheidungen der Widerspruchsbehörde sind unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten nur zulässig, wenn dieser eine eigene Verwaltungskompetenz zukommt und sie nicht nur auf die Rechtsschutzgewährung beschränkt ist (vgl BSGE 71, 274, 279 = SozR 3-1500 § 85 Nr 1 S 6).
27Der Bescheid vom enthält mehrere Regelungen iS von § 31 SGB X. Er nimmt zum einen den Bescheid vom für die Zeit ab zurück und fordert zum anderen von der Hinterbliebenen für die im Zeitraum vom bis erfolgte Überzahlung die Erstattung eines festgesetzten Betrags von 2559,15 Euro (§ 50 Abs 1 S 1, Abs 3 SGB X). Die im Widerspruchsbescheid vom verfügte Rückforderung eines Überzahlungsbetrags von nunmehr 2749,62 Euro, die wegen § 86a S 1 SGG für einen anderen Zeitraum, die Zeit vom bis , geleistet worden war, stellt im Verhältnis hierzu eine weitergehende, rechtlich selbständige Regelung dar.
28Hierzu war der Widerspruchsausschuss der Beklagten unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten nicht befugt. Gemäß § 85 Abs 2 Nr 2 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid in Angelegenheiten der Sozialversicherung - und damit auch der Rentenversicherung (§ 1 Abs 1 S 1 SGB IV) - die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle. Die Kompetenz des Widerspruchsausschusses der Beklagten beschränkt sich damit auf die Rechtsschutzgewährung (vgl auch BSGE 75, 241, 245 f; BSG SozR 3-1500 § 87 Nr 1 S 5 f). Eine ursprüngliche sachliche (Verwaltungs-)Zuständigkeit der Widerspruchsstelle ist nicht gegeben ( - Juris RdNr 17 - auch zur Beachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers iS von § 62 Halbs 2, § 42 S 1 SGB X).
29Schließlich verstößt der Widerspruchsbescheid vom , soweit er die Erstattung von 2749,62 Euro fordert, ebenfalls gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit iS von § 33 Abs 1 SGB X mit der Folge der Rechtswidrigkeit, weil er nur die Gesamtsumme, nicht aber die einzelnen Berechnungsposten benennt (vgl U. Stelkens, aaO, § 37 RdNr 40; VGH München NVwZ-RR 1994, 113).
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG, soweit sich die Revision auf die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom durch die angefochtenen Bescheide bezieht, und auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, soweit Streitgegenstand die Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente ist (vgl hierzu im Einzelnen Beschluss vom - B 5 R 16/12 R).
31Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 40, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:200313UB5R1612R0
Fundstelle(n):
EAAAE-36397