BGH Beschluss v. - V ZA 30/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 V ZA 35/10, WuM 2011, 485); dass der Senat von einer solchen Begründung abgesehen hat, verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs daher nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 V ZA 35/10, aaO; , [...]). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht ergeben.

2 Unbeschadet dessen hat der Senat die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

3 Aus diesem Grund hat die Anhörungsrüge auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 6 Nr. 23
NAAAE-36342