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Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit
, Marinov
Der EuGH hat in einem bulgarischen Fall entschieden, dass eine mehrwertsteuerpflichtige Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen auch dann gegeben ist, wenn der Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit aufgibt. Dies gilt ebenfalls für eine Unternehmensaufgabe, die sich aus der Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister nach nationalem Recht ergibt (vgl. auch Abschn. 10.6. Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Leitsätze
1. Art. 18 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er auch diejenige Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit erfasst, die sich aus der Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister ergibt.
2. Art. 74 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung, wonach im Fall der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit die Steuerbemessungsgrundlage für den Umsatz der Normalwert der zum Zeitpunkt der Aufgabe vorhandenen Gegenstände ist, entgegensteht, sofern nicht dieser Wert in der Praxis dem Restwert der genannten Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufgabe entspricht und somit die Wertentwicklung dieser Gegenstände zwischen dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung und ...