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Keine steuerfreie Beherbergung von Erntehelfern
(Revision eingelegt)
Einen gleichsam ungewöhnlichen wie interessanten Fall hatte das FG Baden-Württemberg zu beurteilen. In dessen Entscheidung befand das Gericht die kurzfristige Beherbergung eigener Arbeitnehmer für steuerpflichtig. Die Revisionsbemühungen des Klägers dürften nur geringe Erfolgschancen haben.
Orientierungssätze
1. Die kurzfristige, unter sechsmonatige Beherbergung von Arbeitnehmern, die ein Unternehmer für einige Wochen als Erntehelfer beschäftigt, ist gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG nicht umsatzsteuerfrei.
2. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 7/13).
Sachverhalt
Der Kläger ist Landwirt. Er beschäftigte in den Streitjahren 2003/2004 Erntehelfer. Die Beschäftigungsverhältnisse waren auf sechs bis acht Wochen befristet, teilweise wurden auch EU-Ausländer mit befristeter Arbeitserlaubnis beschäftigt. Der Kläger stellte den Erntehelfern eine Unterkunft, wofür er einen geringen Betrag vom Arbeitslohn abzog.
Nach einer Außenprüfung berücksichtigte das zuständige Finanzamt den Einbehalt für die Unterkunft als Entgelt für eine steuerpflichtige Vermietungsleistung. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Kläger bezweifelte vor dem FG die Einschlägigkeit von § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG und ging vielmehr von einer steuerfre...