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USt direkt digital Nr. 10 vom Seite 2

Ermäßigter Steuersatz bei sog. „Spar-Menüs” eines Schnellrestaurants

Keiner geht hin; trotzdem kennen fast alle das Schellrestaurant, in dem die „Spar-Menüs” angeboten werden. Beim Außerhausverkauf tritt die Frage auf, welcher Teil des Gesamtkaufpreises auf die Speisenlieferung entfällt und daher nur mit 7 % zu versteuern ist. Für die Aufteilung des Entgelts gibt es verschiedene Ansätze. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV-Verfahren) hat sich der BFH nunmehr diesem Problem angenommen.

Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der „einfachstmöglichen” Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Sachverhalt

Eine GmbH ist Franchisenehmerin einer Fast-Food-Kette und betreibt mehrere Schnellrestaurants. Wie es in der Branche üblich ist, können die Speisen bzw. Getränke sowohl innerhalb des Restaurants als auch außer Haus verzehrt werden. Die Antragstellerin bietet auch „Spar-Menüs” an. Bei diesen handelt es sich um Produktzusammenstellungen, die neben Speisen wie Sandwiches und Pommes fri...

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Ermäßigter Steuersatz bei sog. „Spar-Menüs” eines Schnellrestaurants

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