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Einschränkung des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung
Mit Urteil vom - 4 K 422/12 schränkt das FG Hessen das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf digitale Daten der Steuerpflichtigen ein.
Ausgangsfall des Urteils war der folgende Sachverhalt: Die Steuerpflichtige setzte im Betrieb ihrer Apotheke eine PC-Kasse ein. Die Tageseinnahmen ermittelte sie anhand fortlaufender Tagesendsummenbons (sog. Z-Bons), die sie in ein Kassenbuch übertrug. Im Rahmen der Betriebsprüfung forderte der Prüfer zum Zwecke des Datenzugriffs die Einzeldaten der eingesetzten Registrierkasse sowie die einzeln aufgezeichneten Daten des baren Warenverkaufs an. Die Anforderung der Daten fußte auf den Vorschriften des § 147 Abs. 6 AO i. V. mit § 147 Abs. 1 AO. Der Aufforderung des Prüfers kam die Apothekerin in der Form nach, dass sie zur Prüfung zwar eine CD mit Daten des Kassensystems vorlegte. Jedoch entfernte sie zuvor die Daten der Einzeldokumentation der Warenverkäufe. Die Klage richtete sich gegen die erneute Anforderung der Einzelverkaufsdaten der PC-Kasse.
In seinem Urteil stellt das Finanzgericht klar, dass es für die Anforderung der Daten der baren Einzelverkäufe durch die Finanzverwaltung keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Klägerin tätig...