Wird in einem – nicht auf § 165 Abs. 2 AO gestützten – Änderungsbescheid der Vorläufigkeitsvermerk nicht wiederholt, bleibt
die Vorläufigkeit im bisherigen Umfang erhalten. Es bedarf daher einer ausdrücklichen Endgültigkeitserklärung zur Beseitigung
der Vorläufigkeit.
Wird im Rahmen eines Änderungsbescheids der bisherige Vorläufigkeitsvermerk geändert, tritt dieser an die Stelle des bisherigen
Vorläufigkeitsvermerks, bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuern nunmehr vorläufig
festgesetzt sind.
Wird im ESt-Bescheid ausdrücklich zwischen einer auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und einer auf § 165 Abs. 1 Satz 2 AO gestützten
Vorläufigkeit unterschieden, bleibt der auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO gestützte Vorläufigkeitsvermerk und die darauf beruhende
Änderungsmöglichkeit auch dann bestehen, wenn in einem danach ergangenen Änderungsbescheid lediglich eine auf § 165 Abs. 1
Satz 2 AO gestützte Vorläufigkeit enthalten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 216 Nr. 7 DStR 2013 S. 11 Nr. 44 DStRE 2014 S. 239 Nr. 4 EFG 2013 S. 902 Nr. 12 Ubg 2014 S. 279 Nr. 4 LAAAE-35897
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 27.02.2013 - 2 K 266/12
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