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Richtiger Zeitpunkt der Berücksichtigung von Verlusten aus eigenkapitalersetzenden Maßnahmen bei Insolvenz einer GmbH nach § 17 EStG
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage „Steuerfallen geschickt umgehen!” zu NWB Heft 22/2013.
[i]Darlehen und Bürgschaften für GmbHA ist Gesellschafter der X-GmbH. Er hält 100 % der Geschäftsanteile. Im Jahre 01 gerät das Unternehmen in die Krise. A hatte der GmbH Gelder darlehensweise zur Verfügung gestellt und sich gegenüber Banken für Darlehen der GmbH verbürgt.
Im Jahre 08 muss die X-GmbH Insolvenz anmelden. Das Insolvenzverfahren wird im Jahre 13 in der Form beendet, dass sämtliche Gläubiger in Höhe der Insolvenzquote befriedigt werden. A erhält als Gesellschafter allerdings nichts. Die Banken nehmen ihn wegen seiner Bürgschaft in Anspruch.
[i]Wären Verluste zu einem früheren Zeitpunkt zu berücksichtigen?In der Einkommensteuererklärung des Jahres 13 wird der Verlust erklärt. Das Finanzamt meint, die Verluste seien zu einem früheren Zeitpunkt zu berücksichtigen und lehnt die Änderung der bereits bestandskräftigen Steuerbescheide ab.
I. Steuerfolge
[i]Verlust aus § 17 EStG bleibt unberücksichtigtDer Verlust aus § 17 EStG bleibt bei der Einkommensteuer des Gesellschafters unberücksichtigt. Die Zahlungen auf die eigenkapitalersetzenden Darlehen und die Bürgschaft wirken sich wegen der Bestandskraft der Bescheide steuerlich nicht aus.
II. Problemstellung
Ein Verlust aus § 17 EStG ist z...