BGH Beschluss v. - IX ZB 24/13

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (, NJW-RR 2004, 864; vom - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649; vom - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Es ist darzulegen, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (, WuM 2011, 699 Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Ohne mitzuteilen, was sie unternommen hat, um einen zu ihrer Vertretung bereiten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, beantragt sie lediglich, ihr einen Anwalt zu stellen beziehungsweise beizuordnen.

2 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
GAAAE-35624